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   VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2023 - 1 VK 3/22   

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https://dejure.org/2023,41912
VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2023 - 1 VK 3/22 (https://dejure.org/2023,41912)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.03.2023 - 1 VK 3/22 (https://dejure.org/2023,41912)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. März 2023 - 1 VK 3/22 (https://dejure.org/2023,41912)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VK Schleswig-Holstein, 14.05.2008 - VK-SH 6/08

    Identität des Beschaffungsgegenstandes

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2023 - 1 VK 3/22
    Entscheidungspraxis; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008 - VK-SH 06/08; Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 09/06; Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 08/06; Beschluss vom 05.10.2005 - VK-SH 23/05).

    Auch wenn dennoch ein Beschluss mit ausführlicher Begründung zu fassen war, rechtfertigt dies eine Minderung der Gebühr um 20% (vgl. VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2008 - VK-SH 06/08, in Fällen bloßer Unzulässigkeit: 30%; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.12.2014 - 2 VK 18/14; Beschluss vom 17.12.2014 - 2 VK 17/14; Beschluss vom 04.11.2014 - 2 VK 15/14, stdg.

  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 86/17

    Straßenbauarbeiten - Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstoßes auch ohne

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2023 - 1 VK 3/22
    Hieran ändert schließlich auch nichts das von der Antragstellerin herangezogene Urteil des BGH (Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob man der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2020 - Verg 24/19) folgt, dass die Rechtsprechung des BGH nicht auf individuelle Formulierungen des Bieters anzuwenden sei, die keine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellten (kritisch hierzu: Leinemann, IBR 2020, 255).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2020 - Verg 24/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2023 - 1 VK 3/22
    Hieran ändert schließlich auch nichts das von der Antragstellerin herangezogene Urteil des BGH (Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob man der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2020 - Verg 24/19) folgt, dass die Rechtsprechung des BGH nicht auf individuelle Formulierungen des Bieters anzuwenden sei, die keine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellten (kritisch hierzu: Leinemann, IBR 2020, 255).
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